Ihre Kosten in der Übersicht

Einmalige Beratungs- und Vermittlungsgebühr an Provitam
An Provitam ist für unsere Vermittlungsleistung, Beratungstätigkeiten, Büropauschale, Telefonkosten, Übersetzungstätigkeiten, Koordinationsaufgaben, eine einmalige pro Jahr Vermittlungsgebühr (Fixum) in Höhe von 550,- Euro inkl. MwSt. zu entrichten.

Monatliche Gebühr an den polnischen Kooperationspartner
Der Auftraggeber erhält monatlich eine Rechnung direkt von dem polnischen Kooperationspartner. Je nach Betreuungsaufwand der zu betreuenden Person und den Anforderungen an die Betreuerin/Betreuer variieren die monatlichen Kosten zwischen 2.350,- Euro und 3.100,- Euro. Für eine zweite Person im Haushalt wird je nach Aufwand 150,00 Euro bis 350,00 Euro mehr im Monat berechnet. Bei gesonderten Betreuungsansprüchen werden die Kosten individuell ermittelt. Diese Beträge beinhalten die Steuern-/ und Sozialabgabenbeiträge, die von dem Kooperationspartner in Polen entrichtet werden.

Sonstige Kosten
Der Auftraggeber übernimmt die Fahrtkosten der Betreuerinnen und Betreuer für die An- und Abreise. Diese betragen ca. 180,- Euro.


Ihre Ansprüche in der Übersicht

Pflegegeld:

Pflegegrad 1 2 3 4 5
           
Pflegegeld 0,00 € 332,00 € 573,00 € 765,00 € 947,00 €
           
Verhinderungspflege jährlich 1.612,00 € 1.612,00 € 1.612,00 € 1.612,00 € 1.612,00 €
 inkl. Aufstockung Kurzzeitpflege 2.418,00 € 2.418,00 € 2.418,00 € 2.418,00 € 2.418,00 €
           
Kurzzeitpflege jährlich        0,00 € 1.774,00 € 1.774,00 € 1.774,00 € 1.774,00 €
inkl. Aufstockung Verhinderungspflege 1.612,00 € 3.386,00 € 3.386,00 € 3.386,00 € 3.386,00 €
           
Kombinationsleistung möglich möglich möglich möglich möglich
           
Pflegehilfsmittel 40,00 € 40,00 € 40,00 € 40,00 € 40,00 €
           
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen 4.000,00 € 4.000,00 € 4.000,00 € 4.000,00 € 4.000,00 €

 

Anteiliges Pflegegeld bei Kurz- und Verhinderungspflege

Wird die Verhinderungspflege von Personen sichergestellt, die nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind und nicht mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben, beläuft sich die Leistung auf bis zu 1.612 Euro je Kalenderjahr.

Die Leistung der Pflegeversicherung für die Kurzzeitpflege unterscheidet sich betragsmäßig nicht nach Pflegegraden, sondern steht allen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 in gleicher Höhe zur Verfügung. Die Höhe der Leistung beträgt bis zu 1.774 Euro für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr. Pflegebedürftige Personen mit dem Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro pro Monat, also bis zu 1.500 Euro pro Jahr, einsetzen, um Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen

Natürlich besteht die Möglichkeit die Betreuungsdienstleistung steuerlich geltend zu machen.

Anstelle des Pflege-Pauschbetrages - oder wenn Sie auf diesen keinen Anspruch haben - können Sie Ihre Aufwendungen für die Pflege von sich selbst, Ihres Ehegatten, Kindes, Angehörigen oder einer Ihnen nahestehenden Person als allgemeine außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG ansetzen. Dazu raten wir Ihnen sich mit Ihrem Steuerberater in Verbindung zu setzen.

 

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