Seit dem 01.Mai 2004 gilt die EU-Dienstleistungsfreiheit auch für Polen.
Wird der Arbeitnehmer von seinem ständigen, in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Arbeitgeber (z.B. Polen) zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung nach Deutschland entsandt, unterliegt er weiterhin der Sozialversicherung des anderen Mitgliedstaates (Polen), wenn die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet und kein anderer Arbeitnehmer abgelöst wird, dessen Entsendungszeit abgelaufen ist ( sozialversicherungsrechtlichte Entsendung).
Wird der Arbeitnehmer lediglich zum Zwecke der Entsendung eingestellt, so muss das entsendete Unternehmen u.a. gewöhnlich eine nennenswerte Geschäftstätigkeit im Entsendestaat ausüben. Die ordnungsgemäße Entsendung wird durch die so genannte Entsendebescheinigung E 101 dokumentiert.
Weiterhin benötigen die Arbeitnehmer aus den neuen Mitgliedstaaten der EU bei ordnungsgemäßer Entsendung nach Deutschland keine Arbeitsgenehmigung.